ÖFFENTLICHE BESTELLUNG UND VEREIDIGUNG
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung stellt sicher, dass Gerichten, Behörden und privaten Auftraggebern Sachverständige zur Verfügung stehen, die unabhängige, fachlich einwandfreie, nachvollziehbare Bewertungen treffen können. Grundlage für die öffentliche Bestellung ist die so genannte besondere Sachkunde, die im Rahmen eines entsprechenden Prüfungsverfahrens der IHK München und Oberbayern für den Sachverständigen Dr. Erdell positiv bestätigt wurde, sowie eine besondere Vertrauenswürdigkeit. Bei der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen handelt es sich nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts um eine besondere Qualifikation, die der Aussage der beeidigten Sachverständigen einen erhöhten Wert verleit (BVerwG C212.54). Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind nach Maßgabe von § 36 GewO tätig. Die darin enthaltenen Regelungen umfassen beispielsweise auch eine Schweigepflicht, der andere Sachverständige beispielsweise nicht unterliegen.
Bezeichnung „Sachverständiger“
Die Bezeichnung „Sachverständige/r“ ist in Deutschland erst einmal nicht rechtlich geschützt. Häufig werden andere Begriffe wie Gutachter, Gerichtsgutachter oder Experte verwendet. In Folge bezeichnen sich auch Bauingenieure und Architeken, die ggf. nicht ausreichend qualifiziert sind, als Bausachverständige. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern zu unterscheiden, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor.
Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung
Es liegen folgende Voraussetzungen vor:
- Die besondere Sachkunde Die Fachkenntnisse eines öffentlich und bestellen Sachverständigen müssen die Kenntnisse der Fachkollegen deutlich übersteigen. Dies gilt für das theoretische Fachwissen genauso wie für die Anwendung und die Erfahrung in der Praxis. Weiter gehört zur besonderen Sachkunde auch die Fähigkeit, fachliche Beurteilung und Schlussfolgerungen in klarer, logischer Form und allgemeinverständlicher Weise dazustellen. Weiter gehöhrt zur besonderen Sachkunde auch die Kenntnis des rechtlichen Umfeldes der Sachverstädigentätigkeit, gerade da man als ö.b.u.v. Sachverständiger sehr häufig in streitigen Auseinandersetzungen tätig wird.
- Die persönliche Eignung
für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung muss muss ein Sachverständiger seine Feststellungen unparteiisch treffen und seine Beurteilung glaubhaft vermitteln können. Die persönliche Eignung wird unter anderem nach folgenden Kriterien beurteilt:
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Persönliche Integrität
- Fahigkeit und Bereitschaft zu unparteiischer und gewissenhafter Tätigkeit
- Volle Vertrauenswürdigkeit aufgrund der Gesamtheit der beruflichen und persönlichen Umstände
- Gesetzestreues Verhalten
- Ausschluss von widerstreitenden Interessen in der Person des Sachverständigen (Interessenskollisionen)
Pflichten eines Sachverständigen
Nachdem eine öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt ist, gehöhrt zu den Pflichten eines Sachverständigen insbesondere:
- Die unparteiische, unabhängige, weisungsfreie und gewissenhafte Aufgabenerfüllung, auch gegenüber privaten Auftraggebern.
- Das Tätigkwerden für jedermann gegen angemessene Vergütung.
- Die Schweigepflicht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
- Die persönliche Aufgabenerledigung bei sorgfältiger Beachtung der allgemein anerakannten Regeln der Technik bzw. des Sachgebiets.
- Die Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch.
- Die Pflicht, sich auf sachliche Informationswerbung zu beschränken.
- Die Pflicht, eine angemessene Versicherung vorzuhalten.
- Die Pflicht, sich dem Ansehen der öffentlichen Bestellung entsprechend zu verhalten, inbesondere auch in Bezug auf andere Tätigkeiten.
Nach außen hin berechtigt die öffentliche Bestellung zur Führung des Sachverständigenrundstempels und zur Führung der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ mit der Angaben des Sachgebietes und der Bestellungskörperschaft.
Überprüfung der Bestellungsvoraussetzungen
Die besondere Sachkunde und die persönliche Eignung müssen bei öffentlich und bestellten Sachverständigen permanent vorhanden sein, um das Vertrauen in die öffentliche Bestellung zu gewährleisten. Hierzu dienen die Befristung der öffentlichen Bestellung auf einen bestimmten Zeitraum (hier: 5 Jahre) und die Wiederbestellung nach entsprechender Überprüfung. Weiter unterliegen öffentlich bestellte Sachverständige der Aufsicht der Bestellungskörperschaft. Beschwerden werden im öffentlichen Interesse durch die Bestellungskörperschaft geprüft und können zu aufsichtlichen Maßnahmen, ggf. auch zum Widerruf der öffentlichen Bestellung und Vereidigung führen.